Antrag auf Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze erhalten.
Wenn bereits eine Pfändung gegen Lohn und Gehalt erfolgt, so kann der Schulder nach Bedarf bei Gericht die Pfändungsfreigrenze anheben lassen. Neben dem eigentlichen Antrag hat der Schuldner den Nachweis zu erbringen, das die Heraufsetzung tatsächliche Gründe hat.
Sachverhalt:
Max Muster ist überschuldet. Er ist alleinerziehender Vater eines behinderten Kindes. Zu seinen Gläubigern gehört die Haben und Soll Bank und die Firma Huber. Beide Unternehmen haben gegen Herrn Muster Lohnpfändung erwirkt. Da Herr Muster jedoch wg. des behinderten Kindes höhere Aufwendungen hat bat er um Hilfe. Der Betrag seines Existenzminimums nach SGB II wurde ermittelt. Es wurde festgestellt das sich bei Herrn Muster keine pfändbaren Beträge ergeben dürften.
Achtung: Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Finanzamt), so ist der Antrag nicht an das Amtsgericht, sondern direkt an die Körperschaft zu richten. An der Formulierung im Antrag ändert sich sonst aber nichts.
Das Musterschreiben für die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze finden Sie hier und können Sie hier herunterladen: