Privatinsolvenz

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstaatliche Versicherung ist bei Schuldnern in ganz Deutschland gefürchtet, durch Sie ist für drei Jahre die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners öffentlich.



Bis vor einigen Jahren war die eidesstattliche Versicherung auch als "Offenbarungseid" in Deutschland bekannt und bei Schuldnern gefürchtet. Wer die Eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben hat, muss damit rechnen, dass diese für die nächsten drei Jahre bestehen bleibt und sie wird in öffentliche Verzeichnisse wie die SCHUFA und das offizielle Schuldnerverzeichnis eingetragen. Damit ist Ihre Zahlungsunfähigkeit für einen gewissen Kreis von Personen und Institutionen öffentlich.

Um die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wird der Gerichtsvollzieher nach dem erfolglosen Pfändungsversuch Sie in sein Büro bestellen. Falls Sie unentschuldigt dem Termin fernbleiben, dann kann der Gläubiger beantragen, dass Sie per Haftbefehl zur Abgabe der EV gezwungen werden. Die Rechte des Gerichtsvollziehers reichen in diesem Fall bis zur Beugehaft. Dabei geht es nicht um Ihre Schulden, sondern rein um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Es drohen Ihnen bis zu 6 Monate Haft, wenn Sie sich grundlos weigern, die EV abzugeben.



Bedenken Sie bitte folgendes, bevor Sie sich gegen die eidesstattliche Versicherung wehren. Ihr Widerstand erweckt den Eindruck, dass es Einkommen oder Werte gibt, die Sie verheimlichen wollen. Das Ausweichen vor der eidesstattlichen Versicherung ist auch nur für eine gewisse Zeit möglich. Doch irgendwann müssen Sie das Vermögensverzeichnis für die EV ausfüllen, also bringen Sie es doch gleich beim ersten Termin hinter sich. Umso schneller können Sie die Privatinsolvenz einleiten.

Bei allen Nachteilen der eidesstattlichen Versicherung haben Sie einen wichtigen Vorteil mit der Abgabe der EV in der Hand. Sie verschaffen sich erst einmal eine Ruhepause mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und können dann entscheiden, wie es weitergeht.





zurück zurück zu: vorherige Seite | Gerichtsvollzieher