Gütliche Einigung
Bevor das eigentliche Verfahren zur Insolvenz beim Gericht gestartet werden kann, muss eine außergerichtliche Einigung versucht werden. Eine Einigung die für beide Parteien annehmbar ist kann durchaus als Erfolg gesehen werden.
Bevor das Verfahren bei dem Amtsgericht beantragt wird, müssen Sie die gütliche außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern suchen. Dies können Sie in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung oder einem Anwalt tun. Das ist der einfachste Weg. Doch Sie können es auch allein probieren, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Die außergerichtliche Einigung beruht auf § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung. Dieser Einigungsversuch ist
dringend notwendig und das
Scheitern der Einigung ist eine der
Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens. In dem Versuch schreiben Sie alle Ihre Gläubiger an und bieten eine Ihren Möglichkeiten entsprechende Rückzahlung von mindestens 10 Prozent der Schulden an.
Sagt nur einer der Gläubiger
"nein" zu Ihrem Vorschlag oder betreibt die Zwangsvollstreckung, gilt die
gütliche Einigung als gescheitert und Sie können sich endlich die Bescheinigung ausstellen lassen, mit welcher Sie das eigentliche Verfahren eröffnen können.
Um einen außergerichtlichen Einigungsversuch anzugehen sind zunächst folgende Schritte nötig:
1. Gläubiger feststellen2. Forderungsaufstellung anfordern3. Fordungsaufstellung auswerten, insbesondere in Hinblick auf Richtigkeit und Verjährung4. Erstellen von Gläubiger-, Forderungs-, Vermögensverzeichnis sowie Schuldentilgungsplan5. Übersendung des Einigungsversuchs an die Gläuber, versehen mit Antwortfrist
Zentrales Bestandteil ist der
Schuldentilgungsplan, welchen Sie den Gläubiger vorlegen. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen unter dem Menüpunkt
Schuldentilgungsplan.
Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt die 1. unabdingbare Stufe im Rahmen der Verbraucherinsolvenz dar:
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