Privatinsolvenz

Insolvenz in Spanien: Vorsicht, indirekte Wohlverhaltensphase!

Das spanische Insolvenzverfahren hat den großen Nachteil einer indirekten Wohlverhaltensphase.

So schön sich alles bis hierher anhört, es gibt natürlich auch bei dem Insolvenzverfahren in Spanien einen großen Nachteil, der bisher noch nicht genannt wurde. Die spanische Regierung hat die Restschuldbefreiung an eine Regelung gekoppelt, damit das ganze Insolvenzrecht nicht zu einem Run auf Spanien und deren Gerichte für das Ausland wird. Im folgenden Abschnitt erklären wir Ihnen diese Klausel genau.

Mit der Entschuldung verpflichten Sie sich, innerhalb der nächsten fünf Jahre keine neuen Schulden anzuhäufen. Das betrifft Kredite, die Aufnahme von Darlehen wie auch andere Schulden. Jährlich rufen die Insolvenzverwalter beispielsweise für Deutschland die SCHUFA ab. Dazu müssen Sie Ihre aktuelle Anschrift bei dem spanischen Insolvenzverwalter melden.

Tritt vielleicht sogar der Fall ein, dass Sie in den fünf Jahren erneut die Privatinsolvenz beantragen müssen, dann wird die ausgesprochene Entschuldung zurückgenommen, Ihre Gläubiger von dem Wiedereinsetzungsverfahren informiert und Sie haben die alten Schulden zusätzlich zu den neuen Schulden abzutragen. Zudem wird Ihnen das Verfahren in Spanien verweigert bzw. sollten Sie inzwischen die spanische Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen Sie eine Wohlverhaltensphase von sieben Jahren durchlaufen.



Das sollten Sie bedenken, bevor Sie sich für das spanische Insolvenzverfahren entscheiden. Wer anschließend also ein Haus auf Kredit kaufen möchte oder sich ein selbständiges Gewerbe mittels eines Existenzgründerkredites zum Beispiel aufbauen will, dem ist eher zu der privaten Insolvenz in England zu raten.




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