Privatinsolvenz

Privatinsolvenz und Banken

Die Banken sind bei einer Privatinsolvenz immer mit involviert, inwiefern das der Fall ist finden Sie hier.

Die Banken reagieren verständlicherweise nicht erfreut auf eine private Insolvenz. Wer von Ihnen bereits eine Kontopfändung hatte, weiß, dass dies schon unerfreuliche Konsequenzen wie die Kündigung des Dispositionskredites zur Folge hat. Leider ist dazu die Bank berechtigt.

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Doch eine Privatinsolvenz kann bedeuten, dass Ihnen die Hausbank das Konto kündigt. Dabei ist es egal, wie lange Sie schon Ihr Konto bei der Bank hatten oder das es bisher fehlerlos von Ihnen geführt wurde. Die Bank sieht in dem Moment nur die negative SCHUFA Auskunft wie den Verlust, der durch das kostenlose Führen wie den Mehraufwand Ihres Kontos entstehen kann. Auch dass die Bank rechtlich gar nicht das Konto Ihnen kündigen darf, spielt da kaum eine Rolle. Die Bank wird es einfach probieren.

Dazu hat sich ein Begriff ab 2004 gebildet, welcher sich "Schalterhygiene" nennt und unter dem zu verstehen ist, dass die Banken den Zugang für Arbeitslose, Hartz IV Empfänger und Schuldner zu einem Konto erschweren wollen. Denn in der Regel wird an diesen Kunden nicht verdient, sondern es müssen mehr Leistungen auf Null-Basis erbracht werden, was für die Banken einen großen Verlust bedeutet. Einzig die Sparkassen in Deutschland vergeben Girokonten an diese ärmeren Gruppen.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, Banken und Privatinsolvenz schließt sich gegenseitig aus, es sei denn Sie sind bei der Sparkasse oder haben Ihr Konto bei einer anderen Bank bereits auf Guthabenbasis umstellen lassen.

Was tun, wenn das Konto gesperrt ist?


Es kann Ihnen passieren, dass Sie plötzlich keinen Zugang zu Ihrem Konto mehr haben, weil es gesperrt wurde. Normalerweise veranlasst dies ein Gerichtsvollzieher mittels eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides oder der Treuhänder hat zum Zwecke des Einziehens von bestimmten Beträgen das Konto erst einmal gesperrt. Sie erhalten oft als Letzter eine Information über den Sperrungsvorgang. Im ersteren Fall müssen Sie bei Gericht einen Freigabeantrag stellen. Im zweiten Fall rufen Sie umgehend den Treuhänder an und fordern ihn auf, das Konto innerhalb von drei Werktagen freizugeben. Denn immerhin verfügt er über alle Ihre Einkommensverhältnisse und darf das Konto nur bei nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten sperren.

Sollte die Bank Ihnen den Zugriff auf Ihr Konto verweigern, lassen Sie sich eine Begründung geben. Nur die Aussage, dass es wegen Ihrer laufenden Privatinsolvenz gesperrt wurde, reicht nicht aus. Eine Sperrung durch die Bank selbst muss grundsätzlich einen schwerwiegenden Straftatbestand erfüllen und die private Insolvenz ist das auf keinen Fall. Hier können Sie viel mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem Filialleiter oder der Geschäftsführung der Bank erreichen. Dazu lassen Sie sich den Namen des Verantwortlichen geben, der die Sperrung veranlasst hat.

Müssen Sie innerhalb kurzer Zeit über das Konto verfügen, dann schalten Sie den Treuhänder ein. Dafür ist der Insolvenzverwalter nämlich auch zuständig. Er wird die Freigabe des Kontos innerhalb von zwei Werktagen veranlassen. Und überlegen Sie sich, ob es einen Sinn hat, das Konto bei der betreffenden Bank weiter zu führen.



Kreditkündigung - und nun?


Wenn Sie es versäumt haben, die Bank von Ihrer Privatinsolvenz zu informieren, dürfen Sie sich nicht wundern, dass Ihnen die Kreditkündigung irgendwann ins Haus flattert. Da sämtliche Kredite als Schulden angesehen werden, müssen Sie diese bei der Gläubigerliste mit angeben.

Spätestens jetzt wird die Bank von Ihrem Schuldenproblem erfahren und entsprechend handeln. Das bedeutet, alle Ihre Kredite werden mit sofortiger Wirkung gekündigt und zur Zwangsvollstreckung bzw. ungehenden Zahlung fällig. Guthaben und Spareinlagen lässt die Bank einfrieren, um den möglichen Schaden für die Bank gering zu halten. Falls Sie einen Dispositionskredit hatten, bleibt Ihr Konto in den roten Zahlen und Sie können nicht mehr über eingehende Guthaben verfügen, bis die Schuld getilgt ist.

Die Mehrzahl der Schuldner kann aber auf die eingehenden Zahlungen nicht verzichten. Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören, dann wenden Sie sich als erstes sofort an die Bank und vereinbaren einen dringenden Gesprächstermin. Nun klären Sie mit der Bank sachlich, wie Sie die Schulden bzw. Kredite zurückzahlen, ohne dass Ihr Konto gesperrt bleibt.

Führt das Gespräch zu nichts, so wenden Sie sich an den Treuhänder. Dieser setzt sich mit der Bank in Verbindung und wird eine Freigabe Ihrer Konten erreichen.

Das Konto für jedermann - was ist das?


Sollte Ihnen das Konto gekündigt werden, so beziehen Sie sich auf ein Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe mit Aktenzeichen: 4 U 196/07. Hier wurde zu Gunsten eines Schuldners entschieden. Danach sind Banken nicht berechtigt, einem Kunden das Konto zu kündigen, wenn Gläubiger versuchen, die Schulden per Kontopfändung einzutreiben. Da die Bank selbst der Gläubiger ist, darf sie Ihnen die Kredite streichen, aber nicht die Konten kündigen.


Mitunter sind die Fronten zwischen Bank und Ihnen als Schuldner so verhärtet, dass die Kündigung des Kontos der einzige gangbare Weg bleibt. Die Frage ist nur, wo bekommen Sie ein neues Konto her?

Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat mit seiner Empfehlung von 1996 zu dem "Konto für jedermann" eine Art Selbstverpflichtung den Banken auferlegt. Dieses Konto sollte dem zunehmenden bargeldlosen Verkehr Rechnung tragen und auch den Schuldnern das Führen eines Kontos auf Guthabenbasis erlauben.

Jedoch ist die Umsetzung dieses sehr guten Gedankens sehr eigenwillig und wird nur von den Sparkassen voll angenommen. Bei den Sparkassen können Sie jeder Zeit ein Konto mit eingeschränkter Verfügbarkeit, also nur auf Guthaben basierend, eröffnen.

Gern ignorieren die Banken den Urteilsspruch 21 S 1/08 des Landgerichtes Berlin, in welchem es heißt: "Auch Privatbanken haben ein Konto auf Guthabenbasis für Kunden mit negativer SCHUFA einzuräumen."

Wenn Ihnen die betreffende Bank trotz allem ein Konto für jedermann verweigert, so haben Sie die Möglichkeit, Ihren Fall durch die Kundenbeschwerdestelle überprüfen zu lassen. Für private Banken müssen Sie sich an folgende Adresse wenden:

Bundesverband deutscher Banken e.V.


Kundenbeschwerdestelle
Burgstrasse 28,
10178 Berlin
Telefon: 030/ 1663 - 3166

Für Volks- und Raiffeisenbanken ist die nachfolgende Adresse zuständig:


Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken - BVR
Postfach 30 92 63
10760 Berlin
Telefon: 030/ 2021- 1631, - 1632

Sollte Ihr Anliegen die Sparkassen betreffen, dann halten Sie sich an diese Anschrift:


Deutscher Sparkassen- und Giroverband
Charlottenstrasse 47
10117 Berlin
Telefon: 030/ 20225 - 5354

Die Kundenbeschwerdestelle für öffentliche Banken erreichen Sie so:


Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
Kundenbeschwerdestelle
Postfach 11 02 72
10832 Berlin
In 90 Prozent der Fälle kann eine Einigung durch die Kundenbeschwerdestelle mit der jeweiligen Bank erzielt und ein Konto auf Guthabenbasis eröffnet werden. Doch oft hilft schon ein Verweis auf die vorliegenden Urteile, damit die Banken einlenken.