Privatinsolvenz

SCHUFA und die Privatinsolvenz

Untrennbar sind die SCHUFA und die Privatinsolvenz miteinander verbunden. Automatisch erfolgt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eintragung in die SCHUFA. Damit wird öffentlich, dass Sie zahlungsunfähig sind und die entstandenen Schulden nicht mehr bedienen können.

Was die Schufa genau ist und welche Folgen dieser Eintrag hat finden Sie auf dieser Seite.

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Die Tragweite des Eintrags ist individuell und somit recht verschieden. Wer beispielsweise selbständig ist, muss Schwierigkeiten bei der Bestellung auf Rechnung einplanen für seine Firma. In vielen Fällen bietet es sich an, Vorkasse von sich vorzunehmen. Mitunter ist diese Regelung sogar vorteilhaft, da für diese Bezahlungsart häufig Skonto-Abschläge gewährt werden. Es kann also sein, dass die private Insolvenz im Zusammenhang mit der SCHUFA durchaus Auswirkungen auf den Beruf hat.

Im privaten Bereich sieht es ähnlich aus. Um Kredite brauchen Sie sich nicht zu bemühen, ein Wechsel bei Anbietern von Strom oder Gas ist aussichtslos. Überall, wo Sie im Privatleben eine Auskunft der SCHUFA benötigen, werden diese Wege Ihnen versperrt bleiben, weil Sie die denkbar schlechteste Auskunft haben.

Der Eintrag bleibt bis zum Ende der Wohlverhaltensphase bestehen. Selbst wenn Sie endlich die Restschuldbefreiung in den Händen halten, der Eintrag wird erst drei Jahre nach dem Ende der Verbraucherinsolvenz gelöscht. Dann aber wird Ihre gesamte Akte auf Null gesetzt. Eine vorzeitige Löschung ist jedoch nicht möglich.

Was ist die SCHUFA?


Hinter dem Begriff "SCHUFA" verbirgt sich "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit" und ist eine privatrechtliche Gesellschaft, welche Auskünfte über Ihr Verhalten mit Krediten, Ratenzahlungen oder in Bezug auf Rechnungen sammelt. Diese Informationen stellt die SCHUFA gegen Bezahlung wiederum Privatpersonen bzw. Firmen zur Verfügung. Bei den gesammelten Angaben unterscheidet die SCHUFA nicht zwischen gerechtfertigten Einträgen und falschen Vermerken. Das liegt allein bei Ihnen und Sie sind auch in der Nachweispflicht. Gleichzeitig werden Sie durch Ihre Einträge in der SCHUFA in gewisse Risikogruppen eingeteilt, welche eine zusätzliche Bewertung und Erschwernis bedeuten.

Eigentliches Ziel der SCHUFA war es einmal, die Geschäftsbeziehungen sicherer zu gestalten. Heute handelt es sich um ein reines Geschäftskonzept, welches sehr profitabel für die SCHUFA ist. Angesichts der vielen verschuldeten Personen kann davon ausgegangen werden, dass mittlerweile jede dritte Person in Deutschland einen negativen Eintrag in der SCHUFA besitzt oder besessen hat. rong>Was wird bei der SCHUFA eingetragen?

Über die SCHUFA und deren Vollmachten existiert viel Unwissenheit. Grundlegend werden bei dieser Institution Ihre laufenden Kredite, Ihr Kreditverhalten und die Schulden ab der dritten Mahnstufe eingetragen. Ebenso erfolgt eine Eintragung zur eidesstattlichen Versicherung, dazu gehörigen Haftbefehlen und der Privatinsolvenz. Das alles stellt Ihr Verhalten mit dem Geld dar und dient als Arbeitsgrundlage für viele Firmen wie Banken. Diese Informationen über Ihre Haltung zu Krediten oder Schulden stellt die SCHUFA wiederum Firmen, Banken und Privatleuten gegen ein gewisses Entgelt zur Verfügung, um Ihre Kreditwürdigkeit überprüfen zu lassen.

Leider häufen sich in den letzten Jahren die Fälle, in welchen die SCHUFA auch unberechtigte Ansprüche aufnimmt und weitergibt. Weiter unterscheidet die SCHUFA nicht zwischen rechtskräftigen Schulden oder solchen, gegen die Widerspruch eingelegt wurden. Dies sind Verfahren, die sich gesetzlich in der Schwebe befinden und eigentlich gar nicht zugänglich sein sollten. Die Realität ist aber eine andere. Diese Art von Schuldtiteln bzw. Mahnungen übermittelt die SCHUFA unerlaubt an Firmen oder Personen. Es gab Fälle in jüngster Vergangenheit, wo ungelöschte Einträge bei einigen Schuldnern bis zu 10 Jahre in der SCHUFA vorhanden waren und weiter gegeben wurden.

Welche Folgen hat die Eintragung der Insolvenz in die SCHUFA?


Mit der Eröffnung der Privatinsolvenz erfolgt automatisch ein Eintrag in die SCHUFA. Das bedeutet für Sie, Sie erhalten nun endgültig keine Kredite, Ratenkäufe mehr. Der Kauf auf Rechnung hat sich ebenfalls erledigt, Ihre Kreditkarte geben Sie besser freiwillig ab und jeder, der Ihre SCHUFA abfragt, wird die Auskunft Ihrer Kreditunwürdigkeit erhalten.



Für Sie bedeutet das, Sie sind fast geschäftsunfähig in finanziellen Dingen. Beispielsweise ein Stromanbieterwechsel ist für Sie ausgeschlossen. Ähnlich sieht es bei Gas und Telefon aus. Eine weitere Konsequenz kann die Auflösung von Verträgen sein, wie bei einem Handyvertrag oder Ratengeschäfte. Kredite werden Ihnen mit 90 protzentiger Wahrscheinlichkeit gekündigt.

Zusammen mit den 6 Jahren Wohlverhaltensphase und den nachfolgenden 3 Jahren, in denen Sie auf die Löschung des Eintrags Ihrer Insolvenz bei der SCHUFA warten müssen, sind Sie also 9 Jahre kreditunwürdig, können keine Verträge abschließen, ein Anbieterwechsel schließt sich weiterhin aus und Sie haben finanziell keinerlei Spielraum, es denn, Sie sparen sich die benötigte Summe an.

Löschungsfristen


Die Löschungsfrist beträgt allgemein 3 Jahre von SCHUFA Einträgen nach der Bezahlung der Schuld. Das heißt aber nicht, wenn Sie beispielsweise am 12. 12. 2009 Ihren Außenstand bezahlen und der Gläubiger am 02. 01. 2010 den Löschungsantrag einreicht, erfolgt die Löschung der Daten zum 12. 12. 2012. Die Austragung Ihrer SCHUFA Mitteilung können Sie erst am 02. 01. 2013 erwarten, da der Gläubiger erst 2010 die Tilgung der Schuld an die SCHUFA übermittelt hat. Es geht also um drei Kalenderjahre ab dem Kalenderjahr, in welchem die Austragung beantragt wurde.

In bestimmten Fällen ist eine sofortige Löschung leichter SCHUFA- Einträge möglich. Darunter zählen:
  • Getilgte Schulden aus Mobilfunkverträgen,
  • Bezahlte Schulden bei Versandhäusern,
  • Einträge von 3. Mahnungen,
  • Erledigte SCHUFA-Einträge bis zu 1.000 EUR

Eine Sperrung Ihrer Daten können Sie bei schwebenden Verfahren von der SCHUFA verlangen. Die SCHUFA darf nur Informationen über unbestrittene Forderungen weitergeben. Haben Sie nun aber Widerspruch wegen beispielsweise überzogener Inkassogebühren eingelegt, dann muss dieser Forderungseintrag unsichtbar für Dritte sein und darf nicht weitergegeben werden. Die Löschung falscher oder erledigter Einträge gestaltet sich schwierig. Oft reicht es nicht, die Überweisungen oder Erledigt - Vermerke des Gläubigers vorzuweisen, sondern es wird von Seiten der SCHUFA auf dem Löschungsantrag des Gläubigers bzw. des jeweiligen Amtsgerichtes bestanden.