Privatinsolvenz

Die Pfändung – was ist pfändbar?

Bevor der Gerichtsvollzieher kommt, sollten Sie grundsätzlich wissen, welche Gegenstände grundsätzlich pfändbar sind und welche nicht.



Diese Frage beschäftigt jeden, der Schulden hat und den Besuch des Gerichtsvollziehers erwartet. Auch bei der Pfändung wird alles durch das Gesetz geregelt und der Schuldner wird durch den gesetzlich verankerten Pfändungsschutz wie die Pfändungsgrenzen geschützt.



Die Pfändungsgrenzen betreffen das vorhandene Einkommen und teilweise auch regelmäßige Einkünfte aus dem Vermögen (Zinsen). Für diese Grenzen gibt es eine Pfändungsfreigrenzentabelle, welche die unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners berücksichtigt. Eine Höhersetzung der Pfändungsfreigrenzen kann nur durch Antragstellung bei Gericht erfolgen.

Der Pfändungsschutz nach § 850 ZPO betrifft in erster Linie das Sozialeinkommen. Das heißt, wenn Sie soziale Leistungen erhalten, dürfen diese nicht gepfändet werden. Befinden sich die Leistungen auf einem gesperrten Konto, müssen diese innerhalb von 7 Tagen gegen Vorlage des Bescheides an Sie ausgezahlt werden. Haben Sie ein Einkommen, was sich in den Pfändungsfreigrenzen bewegt, so unterliegt dieses Einkommen auch dem Pfändungsschutz.

Interessant dürfte für Sie auch sein, was bei einer Pfändung von beweglichen Gegenständen geschützt ist. Allgemein kann gesagt werden, dass alles, was zur bescheidenen Lebensführung und der Ausübung des Berufes benötigt wird, unpfändbar ist. Was als bescheidene Ausstattung gewertet wird, hängt auch von den Lebensumständen des Schuldners ab. Doch es gibt gewisse Grundsätze, an denen sich der Gerichtsvollzieher und der Schuldner orientieren können. In § 811 ZPO führt der Gesetzgeber die Objekte näher, die einer Pfändung nicht unterliegen.


  • Dinge, die zu Ihrem persönlichen Gebrauch gehören oder dem Haushalt dienenden Sachen wie Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haushalts- und Küchengeräte.
  • Haustiere sind unpfändbar. Es sei denn sie stellen einen großen Wert dar. In diesem Fall muss abgewogen werden, ob ein Verkauf der Haustiere gegenüber dem emotionellen Wert für Sie gerechtfertigt ist.
  • Sachen, die Sie zur Ausübung Ihres Berufes brauchen wie Werkzeuge, Maschinen, Berufsbekleidung, Bücher, PCs, Telefonanlagen, PKW, Werkstätten, Büros, usw., werden bei der Pfändung ausgeschlossen.
  • Fernseher, Radio und PC im bescheidenen Umfang sind unpfändbar.
  • Gartenhäuser, Wohnlauben und andere Einrichtungen, die von Ihnen bzw. Ihrer Familie dauerhaft bewohnt werden; dazu zählen auch Wohnwagen, dürfen nicht gepfändet werden.
  • Lebensmittel und Vorräte zur Sicherung einer Lebens- und Haushaltsführung im bescheidenen Umfang für etwa 4 Wochen pfändet niemand. Dabei muss der Gerichtsvollzieher je nach Familiengröße und Behinderung unterscheiden.
  • Einen Geldbetrag, der zur Sicherung dieser Vorräte für die Dauer von 4 Wochen dient, wird von der Pfändung ebenfalls ausgenommen, falls Sie keine Vorräte haben.
  • Die notwendigen Mittel zur Beheizung Ihres Wohnraums für 4 Wochen sind unpfändbar.
  • Betreiben Sie eine Landwirtschaft, dann darf Ihnen nichts gepfändet werden, was Sie zur Aufrechterhaltung Ihres Hofes oder Betriebes benötigen.
  • Allgemein kann gesagt werden, alles, was zur Fortführung der Arbeit oder des Erwerbs benötigt wird, ist absolut unpfändbar. Der Gesetzgeber möchte zwar, dass die Schulden bezahlt werden, aber andererseits hat er keinerlei Interesse daran, dass Sie ihm als möglicher Sozialfall zur Last fallen. Also stellt er mit der Unpfändbarkeit Ihrer Arbeitsgegenstände sicher, dass Sie aus eigner Kraft weiter arbeiten können. Also sind die Dienstkleidung und Ausrüstungen für die Ausübung Ihres Berufs pfändungsfrei.
  • Bücher werden selten gepfändet, aber es kann vorkommen. Jedoch Bücher, die Sie zur Ausübung der Religion oder des Berufs wie der Ausbildung benötigt werden, sind gleichfalls von der Pfändung ausgenommen.
  • Geschäfts- oder Haushaltsbücher, die Sie nutzen, sowie Familienpapiere stellen eigentlich keine Werte dar, doch der Gesetzgeber wollte sicher gehen und setzte diese Gegenstände ebenfalls auf die Liste unpfändbarer Dinge.
  • Das betrifft gleichfalls Trauringe, Orden und Ehrenabzeichen, welche nicht gepfändet werden.
  • Notwendige Hilfsmittel wie zum Beispiel Brillen, Rollstühle, künstliche Gliedmaßen zählen auch zu den unpfändbaren Dingen, wenn sie in Gebrauch sind durch Sie oder Personen, welche zu Ihrem Haushalt gehören.
  • Gegenstände, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind, dürfen nicht gepfändet werden.



Tipp:


Überlegen Sie, ob es nicht besser ist, einen Gegenstand pfänden zu lassen oder vielleicht im Vorfeld zu verkaufen und mit dem Erlös die Schulden zu bezahlen, um schuldenfrei zu werden.





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